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Freitag, 27. April 2012

Faire Strafverfahren: Belehrung wird EU-Gesetz

EU-Nachrichten: 27.04.2012 Jeder Europäer hat künftig das Recht auf Belehrung in Strafverfahren. Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute (Freitag) einem Vorschlag der Europäischen Kommission zu gestimmt. Sie stellt sicher, dass jede Person die in einem EU-Land festgenommen wird, oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergeht, eine Rechtsbelehrung erhält. In der so genannten Erklärung der Rechte, werden die grundlegenden Rechte in Strafverfahren aufgelistet. Bisher gab es dieses Recht nur in einem Drittel der Mitgliedstaaten. „Das Recht auf ein faires Verfahren ist einer der Eckpfeiler unserer Justizsysteme in Europa“, erklärte Viviane Reding, Vizepräsidentin und für Justiz zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission. „Die neue EU-Richtlinie soll dazu beitragen, dass dieses Recht gewahrt wird und dass alle Betroffenen unmissverständlich und unmittelbar über ihre Rechte aufgeklärt werden. Wir haben mit großem Einsatz dafür gearbeitet, dass alle Bürger Zugang zur Justiz haben, egal, wo sie sich in der EU befinden. Heute ist eine wichtige Etappe auf unserem gemeinsamen Weg erreicht." info:http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10623_de.htm

Sonntag, 22. April 2012

„Es ist nicht schlimm hier drin zu sein, schlimm ist, wenn man für etwas hier ist, was man nicht getan hat“ (Zitat Mandant)

Gedanken zum Strafvollzug Was passiert eigentlich im Vollzug? Eins steht fest, wenn ein Mandant zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist sein Wunsch, den Strafvollzug erst gar nicht an zu treten, oder wenn, dann so schnell wie möglich wieder zu beenden. Hier gibt es verschiedene Modelle. Hat der Verurteilte ein Drogenproblem, ist das Mittel der Wahl die Zurückstellung der Strafe gem. § 35 BtMG. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere jedoch, dass zum Tatzeitpunkt Drogenmissbrauch vorlag und nur noch 2 Jahre zu verbüßen sind. Es hilft also nicht, später sich den Drogen zuzuwenden in der Hoffnung auf einen Therapieplatz, denn das ist unbeachtlich. Bei starker Alkoholabhängigkeit kommt auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht. Dies wird per Sachverständigengutachten festgestellt. Die Regeln in einer Entziehungsanstalt sind sehr streng und der Verurteilte muss sich gegenüber der Therapie öffnen können, damit ein Erfolg verzeichnet werden kann. Dies ist nicht jedem in gleicher Weise möglich, weshalb auch schon einmal die Unterbringung unterbrochen wird. Dabei sind die Freiheiten, die man in der Entziehung genießt dann doch größer und falls man ernsthaft eine Therapie anstrebt auch die Möglichkeiten wesentlich besser, als im Normalvollzug. Für Täter, die wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurden steht zumeist die Sozialtherapie offen. Bedingung ist jedoch die Ernsthaftigkeit und der Therapiewillen. Auch dürfen keine psychiatrischen Krankheitsbilder vorliegen, weshalb es Verurteilte mit einer stark ausgeprägten Persönlichkeitsstörung oder gar psychopathischem Erkrankungsbild nicht schaffen an dieser Maßnahme teilzunehmen. Selbst jedoch dann, wenn man dann aufgenommen wird ist es nicht garantiert, dass man es schafft die Sozialtherapie zu durchlaufen. Der Verurteilte muss im Stande sein, mit den anderen Teilnehmern für einen längeren Zeitraum zusammen zu sein und während der Therapie sich über das innerste Erleben mitzuteilen. Keineswegs eine einfache Aufgabe. Was dann bleibt sind Angebote wegen Schuldenberatung, gesundes Essen oder das beliebte Antiaggressionstraining. Bei erfolgreicher Teilnahme kann hier der Gefangene selbst als AGT-Trainer agieren, was das Selbstvertrauen enorm stärkt. Die meisten Teilnehmer dieser Therapie sind nach erfolgreichem Abschluss stolz darauf, wenn sie es endlich geschafft haben einen Weg zu finden, mit dem Aggressionspotenzial umzugehen. Selbstverständlich gibt es auch psychologische Gespräche, jedoch ist die Auswahl der zur Verfügung stehenden Psychologen zumeist auf einen „Hauspsychologen“ begrenzt, weshalb das erforderliche Vertrauen für ein so intimes Gespräch kaum aufgebracht werden kann. Da ohne Vertrauen eine Öffnung kaum möglich ist, führen solche Gespräche bei vielen Teilnehmenden in die Leere. Viele vertrauen sich eher dem sog. „Vertauensbeamten“ an, gerade bei Verurteilten, die einen sehr langen Weg im Strafvollzug vor sich haben, kann sich eine starke Bindung entwickeln, da man über Jahre hinweg eine Beziehung aufbaut. Was sind das für Menschen im Strafvollzug? Ganz Normale. Oder sie hätten vielleicht, wenn sich ihr Leben anders entwickelt hätte ein ganz normales Leben geführt. Und da ist man wieder bei der sog. „schwierigen Kindheit“. Ja, es gibt sie tatsächlich. Ein Phänomen, sozusagen. Oft muss ich darüber nachdenken, ob nicht der ein oder andere Mörder, Vergewaltiger oder ein wegen einer anderen schweren Tat Verurteilter vielleicht auch ein sog. Durchschnittsbürger hätte werden können. Ich bin mir sicher, dass dies bei Einigen zutrifft. Wenn ich mir die Biografien von einigen meiner Mandanten durchlese kann man es sich kaum vorstellen, dass in unserer doch zivilisierten Gesellschaft noch zu solchen Fehlentwicklungen kommen konnte. Es ist wirklich wichtig auf die Jüngsten in unserer Gesellschaft ein besonderes Augenmerk zu richten und Auffälligkeiten schnell zu erkennen und zu beheben. Das Leid, das viele der später Verurteilten selbst erlebt haben, geben sie dann unverarbeitet an ihre Opfer weiter. Ja, hierin ist der Sinn des Strafvollzuges. Ziel ist ja wohlbekannt die Resozialisierung der Täter. Leider wird hier eine Menge gespart. Es sollten mehrere Psychologen zur Verfügung stehen, damit dieses Ziel tatsächlich auch erreicht werden kann. Erst jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtswidrigkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung erkannt. Positiv formuliert: besser jetzt als nie. Nunmehr wird in die Sicherungsverwahrung investiert, aber es gibt auch noch die normalen Strafgefangenen, die lebenslang „verwahrt“ werden, ohne zu den „SV“-lern zu gehören. Wir als Gesellschaft haben meines Erachtens die Pflicht auch für deren Resozialisierung zu sorgen. Es ist ein schwieriger Weg und wird von den meisten Menschen sehr kritisch gesehen. Weshalb in jemanden investieren, der es nicht anders verdient, fragen sich viele. Weil wir eine zivilisierte Gesellschaft sind und Rechtsstaatlichkeit groß schreiben. Und weil wir als Gesellschaft davon profitieren, wenn jemand nach langjährigem Strafvollzug resozialisiert an unserem bürgerlichen Leben teilnimmt ohne eine Gefahr für uns darzustellen. Dies ist auch der Grund, weshalb es notwendig ist Lockerungen und ein Wiedereingewöhnen in das normale Leben zu gewährleisten. Wenn ein Mensch ohne jegliche Zurückgewöhnung entlassen wird, d.h. mit Endstrafe, hat er seine Strafe zwar verbüßt, eine alternative Lebensform ist ihm jedoch nicht aufgezeigt worden. Die Theorie ist wunderbar, aber wie schnell der Rückfall in die gewohnten Verhaltensmuster ist, zeigen die Auszüge aus dem Bundeszentralregister der immer wieder Verurteilten, wo die gesammelten Vorstrafen auftauchen. Die Angst vor einer weiteren Verurteilung hält nur die Wenigsten von einer weiteren Tatbegehung ab. Ein „SV“-ler formulierte es so: um mich an die Geschehnisse in meinem Leben zu erinnern, orientiere ich mich an meinem Bundeszentralregisterauszug. Die Idee des Strafvollzuges sollte der Neuanfang sein, nicht lediglich das Absitzen. Es gibt mit Sicherheit Straftaten die eine Freiheitsstrafe erfordern, dies ist gesetzlich ja auch so vorgesehen. Aber mit der Aburteilung ist das Problem nicht gelöst. Denn die Aufgabe beginnt erst jetzt. Hierin liegt die Rechtfertigung für den sinnvollen Strafvollzug, denn die Idee ist, dass jeder Straftäter einmal in die Freiheit entlassen wird, auch ein zu lebenslanger Haft verurteilter. Daher ist eine Investition in den Strafvollzug keineswegs eine Fehlinvestition sondern eine Notwendigkeit in einer zivilisierten Gesellschaft.

Mittwoch, 4. August 2010

Die Geburt der Mutterschutz-Richtlinie für Selbständige

Eigentlich trägt die neue EU-Richtlinie 2010/41 den schönen Titel:
"zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben"

Sie ist im Grunde eine weitere Antidiskriminierungsrichtlinie. In ihrer Begründung steht, es gehe darum "Maßnahmen zur Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen den Geschlechtern im Unternehmertum zu ergreifen und die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu verbessern".Jedoch schreibt sie den Mitgliedstaaten nicht "die Befugnisse zur Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme" vor. Denn hier haben die Mitgliedstaaten die ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme, was auch unter anderem Entscheidungen über die Errichtung, Finanzierung und Verwaltung dieser Systeme und der damit verbundenen Einrichtungen sowie über den Inhalt und die Bereitstellung von Leistungen, die Höhe der Beiträge und die Zugangsbedingungen, umfasst.

In Art. 1 heißt es, es gehe um die "Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder zur Ausübung einer solchen beitragen"
Sie umfasst Selbständige, und solche die Hilfstätigkeiten für die selbständigen Ehepartner ausüben. Umfasst wird sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Diskriminierung. Erläutert wird der Grundsatz der Gleichbehandlung und positive Maßnahmen der Mitgliedstaaten "mit dem Ziel, unternehmerische Initiativen von Frauen zu fördern" um die Effektivität dessen zu gewährleisten. Interessant scheint mir dann Art. 6, worin es heisst, dass Gesellschaften, die durch Ehepartner gegründet würden nicht schlechter stehen dürfen, als Gesellschaften die mit anderen Partnern gegründet wurden. Falls es im Mitgliedstaat bereits Regelungen über ein soziales Schutzsystem gibt, sollten diese auch für Ehepartner (Lebenspartner) gelten, entweder obligatorisch oder freiwillig. Der wichtigste Artikel ist wohl Art.8 worin der Mutterschutz geregelt ist.
"Artikel 8
Mutterschaftsleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die Mutterschaftsleistungen gemäß Absatz 1 auf obligatorischer oder freiwilliger Basis gewährt werden.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als ausreichend, wenn sie ein Einkommen garantieren, das mindestens Folgendem entspricht:
a) der Leistung, die die betreffende Person im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde; und/oder
b) dem durchschnittlichen Einkommens- oder Gewinnverlust gegenüber einem vergleichbaren vorherigen Zeitraum, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht; und/oder
c) jeglicher anderer familienbezogenen Leistung nach innerstaatlichem Recht, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 Zugang erhalten zu jeglichen bestehenden Diensten zur Bereitstellung einer zeitlich befristeten Vertretung oder zu jeglichen bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang zu diesen Diensten als Alternative zu der Leistung gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder als Teil davon gilt."


Weiterhin wird der Rechtsschutz, Schadensersatz/Entschädigung geregelt.

Die Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten innerhalb der nächsten zwei Jahre umgesetzt werden.

Als Hintergrund für die Richtlinie steht in der Presseerklärung: "Mit einem Anteil von 16% ist die Selbstständigkeit eine wichtige – wenn auch bei Weitem nicht die häufigste – Form der Erwerbstätigkeit in Europa.

Rund 11% der Selbstständigen in Europa werden von ihren Ehe- oder Lebenspartnern unterstützt, die ohne Arbeitsvertrag in kleinen Familienunternehmen, z.B. landwirtschaftlichen Betrieben oder Arztpraxen, mitarbeiten. In der Regel sind mitarbeitende Partner völlig von dem selbstständig erwerbstätigen Partner abhängig. Daher ist die Gefahr der Verarmung im Falle einer Scheidung, bei Tod oder Zahlungsunfähigkeit des Partners besonders groß."


Ob diese Richtlinie tatsächlich den erhofften Erfolg leisten kann, wird sich zeigen. Hier wird sicherlich viel von der Art der Umsetzung abhängen, folglich sind unsere Gesetzgeber gefragt.
Allerdings bleibt für mich die Tatsache nicht unproblematisch, dass man als Selbständige/Selbständiger, was den sozialen Schutz angeht ja von vornherein schlechter gestellt ist, dafür aber andere Vorteile genießt, die man als Angestellte/Angestellter nicht hat. Ob nunmehr durch die Angleichung der Stellung als selbständige Frau an die Stellung einer angestellten Frau, den gewünschten Effekt der Antidiskriminierung erwirkt, und ob dies tatsächlich dazu führen wird, dass mehr Frauen sich der Selbständigkeit zuwenden, bleibt fraglich.

Werde die Entwicklung jedoch mit Spannung verfolgen.

Quellen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:180:0001:0006:DE:PDF
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/1029&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Montag, 17. Mai 2010

nulla poena sine lege

Scheinbar ist vielen dieses Prinzip nicht bekannt. Dabei ist es eines der Säulen der Rechtsstaatlichkeit. Art. 7 EMRK garantiert dieses Prinzip: Keine Strafe ohne Gesetz. Es besagt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Da es sich nach dem EGMR-Urteil vom 17.12.2009 auch bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe i.S. von Art. 7 I EMRK handelt, stellt eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine zusätzliche Strafe dar, die nachträglich auferlegt worden war. In dem beschiedenen Fall wurde der Beschwerdeführer noch nach altem Recht verurteilt, wonach eine Höchstdauer von 10 Jahren bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung galt. Im Jahre 1998 wurde diese Höchstgrenze gestrichen und § 67 d III StGB war nunmehr auch für die vor der Neuregelung angeordneten Fälle anzuwenden. Nach dem Grundgesetz gilt das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen gem. Art. 103 II GG, jedoch ist dies auf Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Dies hatte zur Folge, dass selbst Straftäter, die bei ihrer Verurteilung mit einem sicheren Ende nach höchstens 10 Jahren rechnen konnten, nunmehr unter Beweis setzen mussten, dass von ihnen tatsächlich keine Gefahr mehr ausgeht. Da dies jedoch schwer zu erfüllen ist, handelt es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die nach dem StGB angewendet werden können.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nunmehr richtig feststellte lag folglich ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK vor.
Nunmehr geht ein Aufschrei durch die Medien "Es ist exakt der Fall, den alle gefürchtet haben: Weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung untersagt und den Einspruch dagegen am letzten Dienstag zurückgewiesen hat, dürfen zahlreiche Täter jetzt auf Freiheit hoffen. Als einer der ersten profitierte davon Walter H., der nach einem entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs am Mittwoch aus der JVA Saarbrücken entlassen wurde." Die Unrichtigkeit dieser Entscheidung wird gerügt und die Angst vor potentiellen Verbrechern geschürt. Die Freilassung eines Kindsmörders, dessen Sicherungsverwahrung aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr weiter aufrechterhalten werden konnte, mag zwar beängstigend sein. Aber, die Menschen sollten bedenken, dass die betroffene Person ihre Strafe erhielt und diese auch absaß, von einem Profitieren kann daher eigentlich keine Rede sein. Insbesondere sollte bedacht werden, dass die Umgehung des Rückwirkungsverbotes wesentlich beängstigender ist, denn wo bleibt dann die Rechtssicherheit, wenn jemand, der einmal verurteilt wurde, auf absehbare Zeit, mit einer Gesetzesänderung vielleicht für immer weggesperrt werden kann. Für die Zukunft Europas ist es zu wünschen, dass es nicht mehr zu einem solchen Fall mit dem dunklen Beigeschmack diktatorischer Zeiten kommt.

Donnerstag, 8. April 2010

Hochmoselübergang-etwas in eigener Herzenssache


Vorab der Link, um an der Petition mitzuzeichnen:
>https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=10681

Hier Informationen über den Hochmoselübergang:
>http://captaincork.com/Mosel-Riesling-Loosen-Autobahn-Br%C3%BCcke

>http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/13/0,1872,7921069,00.html

Nicht nur als Weinliebhaberin ist für mich der Anblick dieses unnützen Monstrums unerträglich, sondern auch im Hinblick auf eines der schönsten Naturgebiete Deutschlands!
Es ist nicht nachvollziehbar, wie solch ein Missgeschick im 21. Jahrhundert passieren konnte und hierdurch die Kultur des Weinbaus und der Landschaft in einem noch nicht absehbarem Masse in Mitleidenschaft gezogen wird.

Der Moselwein gehört zu den herausragendsten Errungenschaften, die es zu bewahren gilt! Daher kann ich nur jeden auffordern an dieser Aktion teilzunehmen, denn sie erfordert lediglich wenige Minuten.

In Hoffnung auf die noch rechtzeitige Rückbesinnung unserer Politiker sende ich Allen vinophile Grüße aus Saarburg, wo ebenfalls die besten Rieslinge gedeihen!

Und vergessen Sie nicht: in vino veritas!!

Lilla Juharos

Samstag, 27. März 2010

Fluchtgefahr bei EU-Ausländern

Die Fluchtgefahr kann nicht allein damit begründet werden, dass der/die Beschuldigte nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, denn genau einer solchen Ungleichbehandlung soll mit dem Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23.10.2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union- des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft entgegengetreten werden.

Insbesondere heißt es in dessen Begründung in Absatz 5, dass hinsichtlich der Inhaftierung von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, die Gefahr besteht, dass Personen mit Wohnsitz im Verhandlungsstaat anders behandelt werden als Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat; das heißt: Gebietsfremde laufen Gefahr, in Untersuchungshaft genommen zu werden, während Gebietsansässige unter gleichen Umständen auf freiem Fuß blieben. In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss sichergestellt werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die ihren Wohnsitz nicht im Verhandlungsstaat hat, nicht anders behandelt wird als eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die im Verhandlungsstaat wohnt. Weiter heißt es in Absatz 12: dieser Rahmenbeschluss sollte es ermöglichen, dass gegen die betroffene Person angeordnete Überwachungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat überwacht werden und zugleich ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet und insbesondere sichergestellt ist, dass die betroffene Person vor Gericht erscheint. Kehrt die betroffene Person nicht freiwillig in den Anordnungsstaat zurück, kann sie an diesen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/5847JI des Rates vom 13.Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten übergeben werden.

Bezüglich einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts wird auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Strafverfahren gegen Maria Pupino (EuGH C-150/03, Slg. 2005, I-5285) hingewiesen, in welcher dieser erstmals eine unionsrechtlich begründete Pflicht mitgliedstaatlicher Gerichte feststellte, nationales Recht rahmenbeschlusskonform auszulegen. Daraus folgt für nationale Gerichte eine aus dem Unionsrecht fließende Verpflichtung, nationales Recht bei dessen Anwendung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des jeweils einschlägigen Rahmenbeschlusses auszulegen.